Schulbegleitdienst

Selbstverständlich teilhaben

Eine Behinderung sollte kein Grund dafür sein, nicht eine Regelschule oder den Kindergarten besuchen zu können. Mit der Schulbegleitung unterstützen die Malteser Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung dabei, ihren Alltag in der Schule oder in der Kindertagesstätte möglichst selbstständig meistern zu können.

Diese Unterstützung geben wir ganz individuell, je nachdem was die Kinder und Jugendlichen brauchen, und im Einklang mit den Vorgaben der Kostenträger.

Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung sollen die gleichen Chancen haben. Das sichert die UN-Behindertenrechtskonvention zu, die Deutschland 2009 unterzeichnet hat. Dazu gehören die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Handicap und die Wahrung ihrer Identität.


Ansprechpartner

Daniel Zintl

Daniel Zintl
Leiter Schulbegleitdienst
Tel. (08421) 9807-14
Fax 08421 9807-27
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Der Weg zur Schulbegleitung

Vom Hinweis zur Hilfe
Hat ihr Kind nicht schon eine bekannte Beeinträchtigung, werden die Eltern meistens seitens der Schule oder des Kindergartens darauf aufmerksam gemacht, dass es vielleicht Unterstützung benötigt. Dies ist für viele Eltern erst einmal ein Schock. Bald darauf stellt sich die Frage, wie das Kind schnellstmöglich eine gute Schulbegleitung erhalten kann?

Die Diagnose stellt der Arzt
Um eine Schulbegleitung beantragen zu können, muss eine ärztliche Diagnose vorliegen. Es empfiehlt sich, zeitnah einen Termin mit einem Facharzt oder Psychotherapeuten, der über Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, zu vereinbaren.

Antragstellung und Genehmigung
Ist die Diagnose gestellt, kann der Antrag beim zuständigen Kostenträger gestellt werden. Das Jugendamt ist zuständig bei Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (nach §35a SGB VIII). Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen muss die Eingliederungshilfe beim Sozialamt beantragt werden (nach §54 SGB XII). Das Amt legt im Bescheid die Art der Hilfe und deren zeitlichen Umfang sowie die erforderliche Qualifikation der Betreuungsperson fest.

Die beste Begleitung finden
Anhand der Vorgaben des Kostenträgers suchen wir die passende Schulbegleitung für Ihr Kind aus. Dabei achten wir darauf, dass „die Chemie stimmt“. Wir erklären Ihnen gerade die ersten Schritte besonders sorgfältig und begleiten Sie im weiteren Verlauf persönlich.